(Fremuth / Thume, a.a.O., N 7 zu Art. 17 CMR). Diesfalls begrenzt Art. 25 Ziff. 2 lit. a CMR die Haftung auf denselben Betrag, wie er bei gänzlichem Verlust zu bezahlen wäre. Damit ist bei einem sog. Constructive Total Loss (d.h. wenn die Reparaturkosten höher als der Warenneuwert sind) die Schadenshöhe nicht i.S. einer Beschädigung nach Art. 25 CMR, sondern i.S. eines Verlusts nach Art. 23 CMR zu berechnen (Fremuth / Thume, a.a.O., N 16 zu Art. 25 CMR; Rolf Herber / Henning Piper, CMR - Internationales Strassentransportrecht, Kommentar, München 1996, N1 zu Art. 25 CMR). Wenn dagegen nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, liegt die Haftungsobergrenze nach Art.