11. a) Die Haftung für Güterschäden ist auf den unmittelbaren Sachschaden am beförderten Gut begrenzt, falls nicht gesondert eine Werterhöhung und ein besonderes Interesse nach Art. 24 oder 26 CMR im Frachtbrief vermerkt worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist (Fremuth / Thume, a.a.O., N 2 zu Vorbemerkungen vor Art. 17 CMR). Nach Art. 25 CMR hat der Frachtführer den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Kein Verlust, sondern eine Beschädigung liegt vor, wenn das Gut in der Substanz zwar noch vorhanden, aber gänzlich zerstört abgeliefert wird