© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angemerkt sei zudem, dass - zumindest nach Einschätzung der Irano-German Insurance Services - die Maschinen/Motoren (wohl zufolge der Reparatur) heute nunmehr einen nicht unerheblichen, schadenmindernden "salvage value" haben (vgl. kläg. act. 38, S. 4). Damit ist der Beklagten auch der Beweis nicht gelungen, dass die Käuferin durch die Reparatur und Inbetriebnahme der havarierten Maschinen den auf dem Transport oder während der Obhutpflicht der Beklagten und ihrer Hilfspersonen entstandenen Schaden vergrössert hat.