© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte e) Des Weiteren macht die Beklagte geltend, die Käuferin habe den Schaden selbst vergrössert, indem sie die Ware nach deren Ankunft nicht ordnungsgemäss gelagert, sondern selbst repariert und in Betrieb gesetzt habe.