Der Einwand der Beklagten, dass ihr die Schadensfeststellung gemäss kläg. act. 17/17a nie vor Klageeinreichung zur Kenntnis gebracht worden sei, ist demnach unbehelflich. b) Die Beklagte macht aber geltend, die unsachgemässe Behandlung des Frachtgutes nach dem Unfallereignis in Bulgarien könne ihr nicht angelastet werden. Zudem sei die Schadensfeststellung von der F. lediglich mit zeitlicher Distanz von sieben Tagen zum Unfallereignis in Bulgarien erfolgt, dies nachdem die Güter offensichtlich unsachgemäss von Dritten, nicht als Hilfspersonen der Beklagten zu qualifizierenden Personen auf einen anderen Lastwagen verfrachtet worden seien.