10. a) Vorliegend ist nicht streitig, dass das Transportgut auf dem Transport Schweiz- Iran beschädigt worden ist. Die Beschädigung des Frachtgutes wurde denn auch von der F. (Hilfsperson der Beklagten) zusammen mit den iranischen Zollbehörden bei Übernahme des Frachtgutes selbst festgestellt (kläg. act. 17/17a) und von ihr auch ein entsprechender Vorbehalt auf dem CMR-Frachtbrief (kläg. act. 8) angebracht. Das Wissen um die Beschädigung des Frachtgutes sowie die Feststellung der Beschädigung muss sich die Beklagte über ihre Hilfsperson anrechnen lassen. Der Einwand der Beklagten, dass ihr die Schadensfeststellung gemäss kläg.