© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegend passivlegitimiert ist. Jedenfalls lässt sich aus bekl. act. 3 bezüglich Passivlegitimation nichts zugunsten der Beklagten ableiten (Zur Frachtführerstellung der Beklagten wird auf die Erw. II.4. hiervor verwiesen). 9. Bezüglich des Haftungsregimes ist zwar grundsätzlich zwischen einem Vertragsverhältnis mit "Unterfrachtführer(n)" (transporteur sous-traitant; vgl. Art. 3 CMR) und dem Vertragsverhältnis mit "aufeinanderfolgenden Strassenfrachtführer(n)" (transporteur successif; vgl. Art. 34 und 35 CMR) zu unterscheiden.