Sind die Voraussetzungen von Art. 34 ff. CMR nicht erfüllt, so haftet der Hauptfrachtführer nach Art. 3 CMR: "Art. 3 CMR (Gehilfenhaftung) Der Frachtführer haftet, soweit dieses Übereinkommen anzuwenden ist, für Handlungen und Unterlassungen seiner Bediensteten und aller anderen Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn diese Bediensteten oder anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln."