8. a) Die Beklagte behauptet ferner, es fehle auch an ihrer Passivlegitimation, da sie beim beanstandeten Transport nicht als Frachtführerin sondern als blosse Vermittlerin bzw. Absenderin fungiert habe, was sich auch aus dem CMR-Frachtbrief ergebe (bekl. act. 3). Aus dieser Behauptung folgert sie sodann, dass sie nicht der CMR und damit auch nicht deren Haftungsnormen unterliege.