proceedings you may bring in relation to any of the matters hereby assigned and transferred to you" sagt die Zedentin lediglich, dass die Zessionarin (Klägerin) ihren Namen im Zusammenhang mit den abgetretenen Rechten verwenden dürfe. Da es sich vorliegend um eine Zession handelt, ist auch nicht von Bedeutung, dass die Klägerin nur die Hauptversicherungsgesellschaft war. Auch muss die Klägerin zum Beweis ihrer Aktivlegitimation nicht dartun, ob und wie viel sie der Abtretenden aus Versicherungsvertrag bezahlt hat.