Aus der Formulierung von kläg. act. 29 ergibt sich sodann, dass es sich hierbei nicht um eine Regressforderung für die von der Klägerin an die Käuferin bezahlte Versicherungsleistung handelt, sondern um eine von der Versicherungsleistung unabhängige Abtretung bzw. Zession der Forderungen der Käuferin (Warenempfängerin) aus dem Transportschaden an die Klägerin. Damit ist die Schadenforderung der Klägerin aber - entgegen den Behauptungen der Beklagten - nicht abhängig von der Höhe der an die Klägerin geleisteten Summe aus Versicherungsvertrag. Aufgrund der Formulierung in kläg.