Die Policy No. stimmt mit der im Dokumentenakkreditiv genannten überein (kläg. act. 2/2a); die in der Abtretungserklärung genannte FBL-Nummer stimmt mit der auf dem FBL vom 24. Oktober 2001 aufgeführten Nummer überein (kläg. act. 9); ebenso stimmt das genannte Kennzeichen des in Bulgarien gekippten Lkw mit dem im Unfallrapport genannten überein (kläg. act. 11/11a). Damit ist die Identität der von der verfügungsberechtigten Käuferin an ihre Versicherung (Klägerin) abgetretenen Rechte hinreichend genau bestimmt. Entgegen der Behauptungen der Beklagten ist vorliegende Abtretungserklärung der Käuferin an die Klägerin (kläg. act. 29) nicht bloss im Umfang einer Regressforderung erteilt worden.