Die Klägerin behauptet sodann, dass ihr die verfügungsberechtigte Käuferin ihre Rechte aus dem Transportschaden am 16. März 2002 abgetreten habe. Aus dem Briefkopf von kläg. act. 29 ergibt sich - entgegen dem Einwand der Streitberufenen - zweifelsfrei, dass die Käuferin Zedentin ist. Die Käuferin ist gemäss Kaufvertrag die Agro-Industrial and Vegetable Oil Treatment Complex Co. of Kermanshah Mahidasht (kläg. act 1/1a, 3, 4, 5). In kläg. act. 29 lautet der Briefkopf (soweit nicht arabisch) "A.I.V.O.M. Co. Agri Indus Veg Oil Mahidasht Kermanshah". Woraus die Beklagte ihre Zweifel an der Identität der Käuferin und der Zedentin hernimmt, ist für das Handelsgericht nicht nachvollziehbar.