Zudem trenne der Text dieser angeblichen Zession zwischen dem Anspruch einerseits und der Berechtigung diesen in ihrem eigenen Namen geltend zu machen andererseits. In Satz 2 werde ausdrücklich der Adressat der Erklärung berechtigt, das Recht im Namen des Abtretenden geltend zu machen. Damit liege eine im schweizerischen Recht verpönte Prozessstandschaft vor. Die angebliche Zession sei auch aus diesem Grunde ungültig. Zudem sei die Ausstellerin von kläg. act. 29, die Firma A.I.V.O.M. Co., offensichtlich nicht mit der Käuferin identisch. Der Briefkopf von kläg. act. 29 lasse keinen verbindlichen Schluss darauf zu, dass die angebliche Zedentin identisch mit der Käuferin sei.