Hinzu komme, dass das Bundesgericht bereits im wegweisenden Entscheid La Neuchâteloise contre Gini et Durlemann entschieden habe, dass die Geschädigte ein Wahlrecht habe, entweder direkt gegen den Schädiger oder gegen den Versicherer vorzugehen. Der Regress des Versicherers sei jedoch nur bei Grobfahrlässigkeit möglich (BGE 80 II 247, Erw. 5). Der Beklagten könne aber vorliegend höchstens ein leichtes Verschulden zur Last gelegt werden, jedenfalls mit Sicherheit keine Grobfahrlässigkeit, weshalb die Klägerin vorliegend auch unter diesem Gesichtspunkt nicht aktivlegitimiert sei.