Es fehle am Nachweis der Unterschriftenberechtigung und es fehle der Nachweis, dass nach dem massgebenden iranischen Recht die notwendigen Voraussetzungen für eine gültige Abtretung erfüllt worden seien. Es sei ohne weiteres möglich, dass für eine Abtretungserklärung dieser Art eine spezielle Beurkundung notwendig sei. Dies nachzuweisen sei jedoch nicht Aufgabe der Beklagten, sondern vielmehr Aufgabe der Klägerin. Hinzu komme, dass das Bundesgericht bereits im wegweisenden Entscheid La Neuchâteloise contre Gini et Durlemann entschieden habe, dass die Geschädigte ein Wahlrecht habe, entweder direkt gegen den Schädiger oder gegen den Versicherer vorzugehen.