An Schranken lässt die Beklagte sodann erstmals vorbringen, die Abtretungserklärung vom 16. März 2002 von der Käuferin und Warenempfängerin an die Klägerin (kläg. act. 29) sei lediglich von einer Einzelperson unterschrieben, ohne Vorlage eines entsprechenden Handelsregisterauszuges und ohne Nachweis, dass diese Abtretungserklärung den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Es fehle am Nachweis der Unterschriftenberechtigung und es fehle der Nachweis, dass nach dem massgebenden iranischen Recht die notwendigen Voraussetzungen für eine gültige Abtretung erfüllt worden seien.