7. a) Sodann bestreiten sowohl die Beklagte als auch die Streitberufene die Rechtsgültigkeit der Abtretung von der Käuferin auf die Klägerin. Insbesondere bestreiten sie, dass die Klägerin ihren Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen sei bzw. dass der Klägerin selbst ein Schaden entstanden sei (Klageantwort, S. 8 und 18). An Schranken lässt die Beklagte sodann erstmals vorbringen, die Abtretungserklärung vom 16. März 2002 von der Käuferin und Warenempfängerin an die Klägerin (kläg.