Nachdem der Einwand der Beklagten - die Käuferin sei nicht Empfängerin i.S. der CMR - sich neben dem FBL ausschliesslich auf genannten CMR-Frachtbrief vom 23. Oktober 2001 (bekl. act. 3) bzw. auf die Way Bill vom 19. Oktober 2001 stützt, diese Dokumente aber gar nicht die Vertragsbeziehungen auf der Stufe des Transportvertrags zwischen den hier massgeblichen Vertragsparteien, d.h. zwischen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der auftraggebenden Verkäuferin, der Beklagten und der Käuferin als begünstigter Dritter betreffen, erweist sich der Einwand der Beklagten als unbegründet.