Frachtführer A. und oder seinem Unterfrachtführer Auslieferung verlangen dürfen, bzw. sei gegenüber der Beklagten bzw. der Streitberufenen verfügungsberechtigt gewesen. Damit seien die wirkliche Empfängerin der Warentransaktion und des Frachtvertrages die Bank gewesen, welche die Ware im Rahmen des Warenakkreditivs vorfinanziert habe. Damit sei die Bank, bzw. deren Rechtsnachfolger ausschliesslich berechtigt hier © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu klagen. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, Rechtsnachfolgerin der Bank zu sein.