Dieses FBL müsse zugunsten der Bank ausgestellt werden, d.h. die Bank müsse darin als Empfängerin der Ware genannt sein. Im Text von kläg. act. 9 sei zudem zu lesen, dass "One of this Multimodal Transport Bills of Lading must be surrendered duly endorsed in exchange for the goods". D.h., dass die Ware von der Beklagten nur bezogen werden könne, gegen die Präsentation einer gültig indossierten derartigen FBL. Ein solches indossiertes FBL liege nicht im Recht. Der wirkliche Empfänger und einzige Verfügungsberechtigte der Ware sei deshalb die Bank Mellat. Die Beklagte habe niemand anderem als der Bank oder einem von diesem gültig Berechtigten ausliefern dürfen. Es habe also nur die Bank vom