Die Parteien hätten zwecks Zahlungssicherung in diesem Distanzgeschäft vorliegend die Bank Mellat eingeschaltet, welche ein Dokumentarakkreditiv eröffnet habe (kläg. act. 2). Derartige Dokumentarakkreditive seien regelmässig abgesichert dadurch, dass sich die Bank das Transportgut verpfänden lasse, bzw. dafür sorge, dass der sie beauftragende Käufer erst dann über die gekaufte Ware verfügen könne, wenn die Bank von ihm Deckung für den von ihr vorfinanzierten Betrag erhalten habe. Aus diesem Grunde habe das Akkreditiv nur negotiiert werden können gegen ein FBL. Dieses FBL müsse zugunsten der Bank ausgestellt werden, d.h. die Bank müsse darin als Empfängerin der Ware genannt sein.