oder ein rechtsgültiges Regressrecht bestritten. Selbiges gelte auch für die "vorsorgliche Abtretung" der F. an die Klägerin. Die Klägerin lege nicht dar, aus welchen Rechten sie mit dieser Abtretung eine Forderung gegenüber der Beklagten ableiten wolle. Die Beklagte mache vielmehr geltend, nicht die A.I.O.V.M sei Empfängerin der angeblich beschädigten Ware, sondern die Bank Mellat. Nur diese könne demnach entsprechende Rechte geltend machen und abtreten.