Bei einem Gütertransportvertrag erbringt der Frachtführer die charakteristische Leistung. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei im vorliegenden Sachverhalt Frachtführerin gewesen, was von der Beklagten bestritten wird. Doch selbst wenn die Beklagte - wie sie selbst behauptet - den Frachtvertrag nur "vermittelt" hat, hat sie diesbezüglich die charakteristische Leistung erbracht. Mithin ist unabhängig davon, ob die Beklagte Frachtführerin oder blosse "Vermittlerin" gewesen ist, vorliegend subsidiär schweizerisches Recht anwendbar.