Nachdem die Beklagte ihren 'place of business' in der Schweiz hat, ist schweizerisches Recht auf vorliegende Streitsache subsidiär, d.h. sofern die CMR selbst keine Regelung enthält, anwendbar. Im Übrigen würde nichts anderes gelten, wenn zur Frage des anwendbaren Rechts das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) herangezogen würde. Kämen die SC-FBL nicht zur Anwendung, so würde es vorliegend an einer Vereinbarung über das anzuwendende Recht fehlen. Art. 177 IPRG bestimmt, dass bei Fehlen einer Rechtswahl der Vertrag dem Recht des Staates untersteht, mit dem er am engsten zusammenhängt.