Auf dem von der Beklagten ausgestellten FBL (kläg. act. 9) sind die SC-FBL auf der Rückseite abgedruckt. Die Klägerin behauptet, die SC-FBL seien zwischen den ursprünglichen Parteien Vertragsinhalt geworden; diesen SC-FBL gingen allerdings die besonderen Abmachungen auf der Vorderseite des FBL vor (Klage, S. 4). Nachdem die Beklagte ihrerseits selbst ein FBL, auf dessen Rückseite diese SC-FBL abgedruckt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte