Beim dieser Klage zugrundeliegenden Transport von der Schweiz und Deutschland in den Iran liegen alle Be- und Entladungsorte in Vertragsstaaten des Abkommens (kläg. act. 9 und 40). Die CMR gilt nach Vertragsschluss für die gesamte Beförderungsstrecke vom Absender bis zum Empfänger, also einschliesslich aller sogenannter Vor- und Nachläufe (Fremuth / Thume, a.a.O., N 8 zu Art. 1 CMR).