CMR und N 2 zu Vorbemerkungen vor Art. 17 CMR). In den Fällen, in denen die CMR ungewollte Unklarheiten und Gesetzeslücken enthält, sind die sich daraus ergebenden Rechtsfragen dagegen nicht unter Rückgriff auf das unvereinheitlichte nationale Recht zu klären, sondern im Wege der Auslegung, der Analogie und nach den Prinzipien der CMR selbst, eventuell unter Heranziehung der Materialien zu ermitteln (Fremuth / Thume, a.a.O., N 12 zu Vorbemerkungen vor Art. 1 CMR).