während der Abwicklung des CMR-Frachtvertrages eintreten können. Soweit die CMR keine Haftungsregeln enthält, ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur, ergänzend jenes nationale Recht heranzuziehen, welches sich aus den Grundsätzen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts ergibt. Ferner sind eine etwa von den Parteien getroffene Rechtswahl oder eine sonstige Parteiabrede zu berücksichtigen (Fremuth / Thume, a.a.O., N 9 ff. zu Vorbemerkungen vor Art. 1 CMR und N 2 zu Vorbemerkungen vor Art.