Massgeblich ist die englische und französische Fassung des Textes. Bei der deutschen Fassung handelt es sich immerhin um eine amtliche Übersetzung. In den Art. 17 - 29 CMR behandelt die CMR die Haftung des Frachtführers. Die Haftungsregeln enthalten allerdings keine Generalklausel, sondern nur einzelne Bestimmungen für ganz bestimmte Haftungstatbestände, u.a. für die Beschädigung des Gutes während der Beförderung. Alle weiteren Haftungstatbestände für mittelbare Schäden, z.B. wegen nicht ordnungsgemässer Ausführung, d.h. Schlechterfüllung des Beförderungsvertrages, sind der CMR fremd.