5. a) Art. 1 CMR bestimmt, dass dieses Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Strasse mittels Fahrzeugen gilt, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf internationale Strassenbeförderungsverträge zwingend anwendbar (Art. 41 CMR). Unmittelbar oder mittelbar von der CMR abweichende Vereinbarungen sind nichtig. Massgeblich ist die englische und französische Fassung des Textes.