23 AGB-SSV). Da im internationalen Strassenverkehr die zwingenden CMR- Bestimmungen schweizerischen Branchenvereinbarungen vorgehen, können allfällige Haftungsbegrenzungen, wie sie in Art. 25 AGB-SSV genannt werden, überdies nur dann zur Anwendung kommen, wenn sie den entsprechenden CMR-Normen nicht widersprechen (Art. 41 CMR). f) Damit ist die Beklagte vorliegend als Frachtführerin zu qualifizieren; die CMR kommt zur Anwendung.