SSV zum Vertragsinhalt erheben wolle (BJM 1991 289, 292, Erw. 4; Fremuth / Thume, a.a.O., N 34 zu Art. 1 CMR). Diesen Beweis hat die Beklagte vorliegend nicht erbracht. Da im Schweizerischen Recht grundsätzlich auch der Spediteur in Bezug auf den Transport der Güter wie ein Frachtführer haftet (Art. 439 OR i.V.m. Art. 447 ff. OR) sofern die Haftung nicht vertraglich wegbedungen wurde, ist indessen ohnehin fraglich, ob genannter Beweis für die Beklagte im Ergebnis haftungsbefreiend gewirkt hätte.