e) Zusammengefasst sprechen vorliegend alle vorzitierten, zum Beweis verstellten Dokumente sowie die Parteivorbringen für die Frachtführerstellung der Beklagten; womit diese der Haftung nach CMR unterliegt. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass - entgegen dem Naheliegenden - ein Speditionsvertrag vorliegt. Diese Beweislastverteilung ist nur billig, da die Stellung des Spediteurs i.d.R. mit einem Haftungsausschluss für Transportschäden gemäss den AGB-SSV verbunden ist (Haftung des Spediteurs nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion des Frachtführers; Art. 21 AGB-SSV).