CMR i.V.m. Art. 17 Ziff. 1 CMR, wonach der Empfänger nach Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort berechtigt ist; bei Feststellung des Verlusts bzw. der Beschädigung des Gutes die Rechte aus dem Beförderungsvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen. Mithin bestanden vorliegend die Verpflichtungen der Beklagten nicht nur gegenüber der Absenderin, sondern de jure auch gegenüber der Käuferin (und Empfängerin) der Ware, welche wiederum behauptet, ihre Rechte aus dem Transportvertrag rechtsgültig an die Klägerin abgetreten zu haben.