Drittens kann auch dem Argument der Beklagten, sie habe sich höchstens gegenüber der Absenderin als Frachtführer verpflichtet, nicht gefolgt werden. Wie bereits erwähnt, ist der Frachtvertrag ein eigentlicher Vertrag zugunsten Dritter, bei welchem nach Schweizer Recht aufgrund der Akreszenztheorie dem begünstigten Empfänger der Ware die Rechte des vertragschliessenden Absenders von selbst "anwachsen" und der begünstigte Empfänger damit die Rechte aus dem Frachtvertrag selbständig gegenüber dem Frachtführer geltend machen kann. Auch nach der CMR ist der internationale Beförderungsvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Dies zeigt sich u.a. an der Regelung in Art. 13 Ziff. 1 CMR i.V.m.