Zweitens ist auch das Argument, die Beklagte habe auf dem CMR-Frachtbrief bloss als Absenderin gezeichnet, ebenfalls unbehelflich. Es ist immer so, dass der für einen internationalen Transport gegenüber dem ursprünglichen Absender der Ware (i.c. Verkäufer) die Verantwortung übernehmende Hauptfrachtführer im Vertragsverhältnis mit seinem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte