Hierzu ist vorab zu bemerken: Erstens ist für die Frachtführerstellung nicht Voraussetzung, dass der Transporteur eine Teilstrecke selbst durchführt; er kann für die gesamte Strecke auch einen oder mehrere andere "Unterfrachtführer" oder "Sukzessiv-Frachtführer" verpflichten (Fremuth / Thume, a.a.O., N 5 zu Art. 3 CMR und N 1 zu Art. 34 CMR; vgl. hierzu auch BGE 109 II 471, Erw. 2). Zweitens ist auch das Argument, die Beklagte habe auf dem CMR-Frachtbrief bloss als Absenderin gezeichnet, ebenfalls unbehelflich.