"... Auch wenn die bestrittene Argumentation der Klägerin stimmen würde, wonach sich die Beklagte "AS CARRIER" verpflichtet hat, tat sie dies - bezogen auf den Transportauftrag - nur gegenüber der Absenderin [Bühler AG]. Die Beklagte verpflichtete sich daher, entweder den Transport selbst durchzuführen oder in eigenem Namen durchführen zu lassen. Sie hat demnach folgerichtig für die drei Lastenzüge drei CMR-Frachtaufträge erteilt, dies in eigenem Namen, aber als Stellvertreterin der Absenderin. Dies geht aus dem relevanten Transportdokument klar hervor." (Klageantwort, S. 13).