2, 2000, S. 379-380; Urteil 18 U 217/98 OLG Hamm vom 14. Juni 1999): "Selbst im Falle eines Speditionsvertrages wäre vorliegend jedoch ein Beförderungsvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 CMR zu bejahen, weil es sich mit Rücksicht auf die bereits zuvor getroffene feste Preisabsprache - (...) - um einen Fall der Fixkostenspedition handelte. Der Fixkostenspediteur ist nach Auffassung des Senats aber stets - und zwar unabhängig von der Anwendbarkeit deutschen Rechts, (...) - als Frachtführer ("carrier") im Sinne der CMR anzusehen. Dies folgt aus einer autonomen, vom ergänzend anwendbaren nationalen Recht unabhängigen Auslegung der CMR.