Auf dieser Rechnung wurde darüber hinaus keine besondere Kommission für die Spediteurleistung in Rechnung gestellt. Es handelt sich denn zumindest hier um einen Fall von Fixkostenspedition ("contrat à prix préetabli"). Der Fixkostenspediteur ist - u.a. nach der autonomen Auslegung der CMR durch das Oberlandesgericht München (23.07.1996) und durch das Oberlandesgericht Hamm (14.06.1999) als Frachtführer zu qualifizieren. Diese autonome Auslegung erfolgte aus einer rechtsvergleichenden Perspektive der deutschen, der österreichischen und der belgischen Rechtsordnung wie auch der Rechtsordnung Grossbritanniens (Revue de droit uniforme, UNIDROIT, vol. 2, 2000, S. 379-380;