c) Im Recht liegt ausserdem die "Freight Invoice" der Beklagten an die Verkäuferin vom 24. Oktober 2001 (kläg. act. 10). Auch dieses Dokument hat die Beklagte "as carrier" unterzeichnet und nicht wie sie es hätte gemäss ihren eigenen Behauptungen tun müssen, "as forwarding agent" bzw. "as forwarder". Gemäss dieser Freight Invoice verlangte die Beklagte zudem für die gesamte Ladung (aller drei Lastwagen) pauschal USD 12'000.-- für "FREIGHT CHARGES UZWIL / SWITZERLAND BY TRUCK TO CPT KERMANSHAH / IRAN". Auf dieser Rechnung wurde darüber hinaus keine besondere Kommission für die Spediteurleistung in Rechnung gestellt.