" 'freight forwarder' means the Multimodal Transport Operator who issues this FBL and is named on the face of it and assumes liability for the performance of the multimodal transport contract as a carrier" (kläg.act. 9). Die Beklagte hat im Einklang mit dieser Definition das FBL als MTO ausgestellt und "as carrier" unterzeichnet. Aufgrund dieser Ausstellung des FBL haftet die Beklagte nach dem klaren Wortlaut als Frachtführer. Zudem verspricht der MTO mit Ausstellung eines FBL die im FBL verbriefte Ware zu befördern. bb) Weiter geht aus diesem FBL hervor, dass die Beklagte Mitglied des Verbands schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen ist (vgl. Stempel auf Vorderseite