Ein schriftliches Vertragsdokument bezüglich dieser vertraglichen Vereinbarungen liegt (i.S. eines CMR-Frachtbriefes) nicht im Recht. Die Behauptungen der Beklagten stützen sich auf den CMR-Frachtbrief vom 23. Oktober 2001 (bekl. act. 3), welcher zur Qualifikation der Stellung der Beklagten im zu beurteilenden Transportvertrag nicht zur Auslegung des Parteiwillens herangezogen werden kann, weil es nicht das Vertragsverhältnis zwischen denselben Parteien betrifft. Im Recht liegen dagegen das FBL (kläg. act. 9) sowie die "freight invoice" der Beklagten (kläg.