439 OR steht der Spediteur in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag (Art. 440 ff. OR). Frachtführer wie Spediteur sind demnach dem Versender bei Verlust, Beschädigung oder Untergang des Transportguts grundsätzlich verantwortlich (Art. 447 ff. OR). In der Praxis wird die Rechtslage allerdings in erster Linie von den AGB-SSV bestimmt, auf die praktisch jeder Spediteur verweist. Darin wird die Haftung des Spediteurs wiederum weitgehend wegbedungen. Allerdings gelten die AGB-SSV nur, wenn auf sie bei der Auftragserteilung Bezug genommen wird (vgl. hierzu auch Ernst Staehelin, in: OR-Kommentar, 3. Aufl., Basel 2003, N 26 f. zu Art.