ab) Ist die Beklagte vorliegend als "Spediteurin" zu qualifizieren, so kommt nach Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG auf das Vertragsverhältnis dasjenige Recht zur Anwendung, das am gewöhnlichen Aufenthalt derjenigen Vertragspartei gilt, welche die für das Vertragsverhältnis typische Leistung erbringt. Beim Speditionsvertrag erbringt der Spediteur als Dienstleistender die typische Leistung; womit vorliegend schweizerisches Recht, mithin Art. 439 OR (SR 220) anwendbar wäre. Nach Art. 439 OR steht der Spediteur in Bezug auf den Transport der Güter unter den Bestimmungen über den Frachtvertrag (Art.