Beim Frachtvertrag handelt es sich um einen "Tathandlungsauftrag", bei welchem der Transporteur verspricht, den Transport gegen Vergütung in eigenem Namen (allenfalls unter Zuhilfenahme von Dritten bzw. Unterfrachtführern) durchzuführen. Beim Speditionsvertrag handelt es sich dagegen um einen "Rechtshandlungsauftrag", bei welchem der Spediteur verspricht, gegen Vergütung (Kommission) die Versendung oder Weitersendung von Gütern (allenfalls unter Zuhilfenahme von Dritten bzw. Hilfsspediteuren) für Rechnung des Versenders aber in eigenem Namen zu besorgen (BJM 1991 289, Erw. 2).