4. a) Im Transportgeschäft ist zwischen der Frachtführertätigkeit und der Vermittlungstätigkeit zu unterscheiden. Je nachdem, ob die Beklagte als "Frachtführerin" (carrier; transporteur) oder als "Spediteurin" ("engl.: "(freight) forwarder", "forwarding agent"; franz: commissionaire de transport) qualifiziert wird, kommen andere rechtliche Bestimmungen zur Anwendung, weshalb diese Frage zuerst beantwortet werden muss (BGE 109 II 471). Beim Frachtvertrag handelt es sich um einen "Tathandlungsauftrag", bei welchem der Transporteur verspricht, den Transport gegen Vergütung in eigenem Namen (allenfalls unter Zuhilfenahme von Dritten bzw. Unterfrachtführern) durchzuführen.