dann, wenn eine Prozesspartei ihren Anspruch durch Abtretung von einer Geschäftspartei aus gegenseitiger geschäftlicher Tätigkeit erworben hat (GVP 2002 Nr. 79). Auch im CMR-Frachtrecht kann der Schadenersatzanspruch vom ursprünglich Berechtigten auf einen Rechtsnachfolger (insbesondere einen Transportversicherer) durch Zession übergehen (Fremuth / Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2. Aufl., Heidelberg 2000, N 19 zu Art. 13 CMR). Damit sind alle Zuständigkeitsvoraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 ZPO erfüllt; das Handelsgericht des Kantons St. Gallen ist sachlich zur Beurteilung vorliegender Streitsache zuständig.