Die eingeklagte Forderung wurde von der Käuferin sodann an die Klägerin abgetreten (kläg. act 29). Eine Abtretung einer Forderung vermag jedoch an der Zuständigkeit des Handelsgerichts nichts zu ändern. Vielmehr besteht die Beziehung aus "gegenseitiger" geschäftlicher Tätigkeit zwischen zwei Prozessparteien i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ZPO auch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/51 Publikationsplattform St.Galler Gerichte